FG Münster - Urteil vom 04.10.2010
7 K 4735/07 F
Normen:
StPO § 153a Abs 1 S 2 Nr 2; EStG § 12 nr 4;

Nicht abzugsfähige Ausgaben; Geldbuße

FG Münster, Urteil vom 04.10.2010 - Aktenzeichen 7 K 4735/07 F

DRsp Nr. 2011/14158

Nicht abzugsfähige Ausgaben; Geldbuße

Die Zahlung einer einem GbR-Gesellschafter auferlegten Geldauflage gem. § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO durch die Gesellschaft führt zu Sonderbetriebseinnahmen des betreffenden Gesellschafters.

Normenkette:

StPO § 153a Abs 1 S 2 Nr 2; EStG § 12 nr 4;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Zahlung einer einem GbR-Gesellschafter auferlegten Geldauflage gem. § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Strafprozessordnung (StPO) durch die Gesellschaft zu einer Sonderbetriebseinnahme des Gesellschafters führt.

Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft (GbR), an der im Streitjahr 2003 u. a. der Beigeladene beteiligt war, der Anfang 2004 durch Veräußerung seiner Anteile an einen Mitgesellschafter aus der GbR ausschied. In 2006 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E-Stadt bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch, die u. a. die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften für den Veranlagungszeitraum 2003 zum Gegenstand hatte. Diesbezüglich hatte der Prüfer unter Textziffer 2.3 des Betriebsprüfungsberichtes vom 25.01.2007, auf den wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, u. a. folgende Feststellungen getroffen:

A.o. Aufwendungen 2003

Sachverhalt

Herr L.E. hatte aufgrund eines Steuerstrafverfahrens wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eines Mandanten am 7.4.2003 folgende Zahlungen zu leisten: