FG Köln - Urteil vom 01.12.2005
15 K 1555/05
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 511

Nicht zugelassener Rechtsanwalt als Gewerbetreibender

FG Köln, Urteil vom 01.12.2005 - Aktenzeichen 15 K 1555/05

DRsp Nr. 2006/2284

Nicht zugelassener Rechtsanwalt als Gewerbetreibender

1. Ein ähnlicher Beruf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liegt nach Rechtsprechung des BFH vor, wenn er in wesentlichen Punkten mit einem der in § 18 genannten Katalogberufe verglichen werden kann.2. Ist für die Ausübung des Katalogberufes eine Erlaubnis erforderlich oder ist die Ausübung ohne Erlaubnis mit Strafe bedroht, so kann eine Ähnlichkeit nur gegeben sein, wenn für die Ausübung des vergleichbaren Berufs ebenfalls eine Erlaubnis erforderlich ist.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger erzielt Einkünfte aus juristischer Tätigkeit. Bis März 1999 war der Kläger als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Mit Schreiben vom 25.3.1999 beantragte der Kläger beim OLG Köln den Widerruf seiner anwaltlichen Zulassung. Diesem Antrag wurde am 13.4.1999 entsprochen. Im Anschluss an den erfolgten Widerruf arbeitete der Kläger als freier Mitarbeiter für verschiedene Rechtsanwälte.

Für den Zeitraum 1996 bis 2001 führte der Beklagte eine Betriebsprüfung durch. Der Prüfer vertrat die Ansicht, dass die vom Kläger nach dem Widerruf seiner Zulassung erzielten Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb und nicht freiberufliche Einkünfte i. S. des § 18 Abs. 1 Satz 2 EStG seien.