Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag der Beschwerdeführer auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts auf 100.000 Euro (in Worten: einhunderttausend Euro) wird verworfen.
1. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird gemäß §
2. Gründe, die trotz der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gemäß §
3. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.
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