BVerfG - Beschluss vom 25.09.2008
2 BvR 1113/06
Normen:
BKGG § 1 Abs. 3; EStG § 32 Abs. 6; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
BFH, vom 23.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen III B 44/05
FG München, vom 26.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 317/03

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde betreffend die Bindung der Finanzgerichte an eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu den Voraussetzungen des Kindergeldbezuges mangels Entscheidungserheblichkeit in dem jeweiligen finanzgerichtlichen Verfahren

BVerfG, Beschluss vom 25.09.2008 - Aktenzeichen 2 BvR 1113/06

DRsp Nr. 2009/23425

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde betreffend die Bindung der Finanzgerichte an eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu den Voraussetzungen des Kindergeldbezuges mangels Entscheidungserheblichkeit in dem jeweiligen finanzgerichtlichen Verfahren

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BKGG § 1 Abs. 3; EStG § 32 Abs. 6; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Pflicht der Fachgerichte zur Berücksichtigung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Bezug auf die verfassungsgerichtlich angeordnete Weitergeltung verfassungswidriger Bestimmungen des Einkommensteuerrechts.