BVerfG - Beschluss vom 10.05.2023
2 BvR 2069/15
Normen:
EStG 2006 § 62 Abs. 2 Nr. 3; AufenthG § 25 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1533/13
BFH, vom 02.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen V B 167/14

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung; Gleichbehandlung mit freizügigkeitsberechtigten Ausländern

BVerfG, Beschluss vom 10.05.2023 - Aktenzeichen 2 BvR 2069/15

DRsp Nr. 2023/14882

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung; Gleichbehandlung mit freizügigkeitsberechtigten Ausländern

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

EStG 2006 § 62 Abs. 2 Nr. 3; AufenthG § 25 Abs. 5;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung für ihre Tochter (...).

1. Die Beschwerdeführerin ist Mutter des im streitgegenständlichen Zeitraum (März 2013 bis Oktober 2013) minderjährigen Kindes (...). Sie war in diesem Zeitraum staatenlos. Ausweislich einer Bescheinigung der Stadt Nürnberg vom 21. Januar 2013 besitzt die Beschwerdeführerin seit dem 25. Mai 2012 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Laut dieser Bescheinigung war die Beschwerdeführerin am 17. April 1986 nach Deutschland eingereist. Die Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig, sondern erhält Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

2. Die Familienkasse hob mit Bescheid vom 11. Februar 2013 eine zugunsten der Beschwerdeführerin erfolgte Kindergeldfestsetzung für das Kind ab Dezember 2012 auf. Der Aufhebungsbescheid wurde mit Änderungsbescheid vom 8. Oktober 2013 dahin korrigiert, dass die Aufhebung erst ab März 2013 greift.