Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§
Die Verfassungsbeschwerde gibt insbesondere zu einer Stellungnahme keinen Anlass, ob die Zurechnung durch das Landgericht gemäß § 278 BGB innerhalb des § 335 HGB einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhielte (für eine analoge Anwendung des § 278 BGB vgl. LG Bonn, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 30 T 104/08 -, DStR 2009, S. 451 f., Gottschalk, FD-HGR 2008, 272704; Stollenwerk/Kurpat, BB 2009, S. 150 <152 f.>; Wolf, DStR 2009, S. 452; dagegen vgl. LG Bonn, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 31 T 579/09 -, NJW-RR 2010, S. 698 <699>). Die Entscheidung des Landgerichts lässt mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, es habe ein eigenes Organisationsverschulden des Liquidators der Beschwerdeführerin für entscheidungserheblich erachtet.
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