BVerfG - Beschluss vom 27.06.2023
1 BvR 2599/21
Normen:
SGBV § 166 Abs. 2; BVerfGG § 90;

Nichtannahmebeschlus einer Verfassungsbeschwerde wegen der Zuführung von Anteilen der Finanzreserven der Krankenkassen an den Gesundheitsfonds im Jahr 2021 auch für sogenannte nicht geöffnete Betriebskrankenkassen

BVerfG, Beschluss vom 27.06.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 2599/21

DRsp Nr. 2023/14517

Nichtannahmebeschlus einer Verfassungsbeschwerde wegen der Zuführung von Anteilen der Finanzreserven der Krankenkassen an den Gesundheitsfonds im Jahr 2021 auch für sogenannte nicht geöffnete Betriebskrankenkassen

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

SGBV § 166 Abs. 2; BVerfGG § 90;

Gründe

Die Rechtssatzverfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 272 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege vom 22. Dezember 2020 (BGBl I S. 3299), soweit die dort vorgesehene Zuführung bestimmter Anteile der Finanzreserven der Krankenkassen an den Gesundheitsfonds im Jahr 2021 auch für sogenannte nicht geöffnete Betriebskrankenkassen gilt, bei denen gemäß § 166 Abs. 2 Satz 1 SGB V im Falle der Auflösung oder Schließung für Verpflichtungen gegebenenfalls der Arbeitgeber haftet.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Erfüllung der Voraussetzungen der eigenen, unmittelbaren und gegenwärtigen Betroffenheit in eigenen Rechten (vgl. BVerfGE 159, 355 <375 Rn. 25>; stRspr) und der Rechtswegerschöpfung nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend hinreichend konkret dargelegt worden sind.