Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) ist von den vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) angeführten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht abgewichen.
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