BFH - Beschluß vom 15.10.1998
IV B 15/98
Normen:
AO § 174 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 449

Nichtberücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts

BFH, Beschluß vom 15.10.1998 - Aktenzeichen IV B 15/98

DRsp Nr. 1999/897

Nichtberücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts

Die Nichtberücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts im Hinblick auf seine Erfassung in einem anderen Steuerbescheid kann auch ohne besonderen Hinweis des FA aufgrund es gesamten Sachverhaltsverlaufs augenfällig sein.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 3 ;

Gründe:

Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) ist von den vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) angeführten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht abgewichen.