FG Münster - Urteil vom 20.11.2002
10 K 5759/01 E
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

Nichtberücksichtigung von Fahrtkosten, die neben der Einkunftserzielung auch dem Elternbesuch dienen

FG Münster, Urteil vom 20.11.2002 - Aktenzeichen 10 K 5759/01 E

DRsp Nr. 2003/14904

Nichtberücksichtigung von Fahrtkosten, die neben der Einkunftserzielung auch dem Elternbesuch dienen

Fahrtkostenaufwendungen zur Verwaltung von Vermögen unterliegen dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG, wenn der Aufenthalt in einer Einliegerwohnung des Elternhauses für eine nicht unwesentliche private Mitveranlassung spricht.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1998 (Streitjahr) die steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten.

Der Kläger war seit dem 01.04.1995 in E ... als Diplom-Ingenieur nichtselbstständig tätig. Daneben erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Kapitalvermögen sowie - negative - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Land- und Forstwirtschaft. In 2002 wechselte er seine Beschäftigungsstätte und verlegte seinen Wohnsitz nach I ....