FG Bremen - GERICHTSBESCHEID vom 11.12.2008
2 K 100/08 (1)
Normen:
EStG 2006 § 35a Abs. 2 S. 1; EStG 2006 § 35a Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 478

Nichtberücksichtigung von Malerarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.v. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in der ab 2006 geltenden Fassung

FG Bremen, GERICHTSBESCHEID vom 11.12.2008 - Aktenzeichen 2 K 100/08 (1)

DRsp Nr. 2009/4858

Nichtberücksichtigung von Malerarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.v. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in der ab 2006 geltenden Fassung

1. Bei Malerarbeiten im Treppenhaus und im Flur des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses handelt es sich nicht um nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG 2006 geförderte haushaltsnahe Dienstleistungen, sondern um Handwerkerleistungen für Renovierungsmaßnahmen, für die ausschließlich die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG 2006 in Anspruch genommen werden kann. Auch wenn der Höchstbetrag der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG 2006 von 600,- EUR bereits durch Aufwendungen für Handwerkerleistungen (Arbeitskosten) i.H.v. 3.000 Euro voll ausgeschöpft wird, ist es nicht möglich, insoweit einen noch nicht ausgeschöpften Höchstbetrag der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG von ebenfalls 600 Euro in Anspruch zu nehmen. 2. Die Anwendungsbereiche der Sätze 1 und 2 des § 35a Abs. 2 EStG 2006 überschneiden sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht. Sämtliche unter Satz 2 fallenden Handwerkerleistungen bzw. handwerkliche Leistungen sind auch dann nur nach Satz 2 steuerbegünstigt, wenn man sie auch als haushaltsnahe Dienstleistungen qualifizieren könnte, wie z.B. üblicherweise von den Haushaltsangehörigen selbst erbrachte Schönheitsreparaturen oder kleinere Ausbesserungsarbeiten.