Nichtberücksichtigung von Malerarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.v. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in der ab 2006 geltenden Fassung
FG Bremen, GERICHTSBESCHEID vom 11.12.2008 - Aktenzeichen 2 K 100/08 (1)
DRsp Nr. 2009/4858
Nichtberücksichtigung von Malerarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.v. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in der ab 2006 geltenden Fassung
1. Bei Malerarbeiten im Treppenhaus und im Flur des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses handelt es sich nicht um nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG 2006 geförderte haushaltsnahe Dienstleistungen, sondern um Handwerkerleistungen für Renovierungsmaßnahmen, für die ausschließlich die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG 2006 in Anspruch genommen werden kann. Auch wenn der Höchstbetrag der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG 2006 von 600,- EUR bereits durch Aufwendungen für Handwerkerleistungen (Arbeitskosten) i.H.v. 3.000 Euro voll ausgeschöpft wird, ist es nicht möglich, insoweit einen noch nicht ausgeschöpften Höchstbetrag der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG von ebenfalls 600 Euro in Anspruch zu nehmen.2. Die Anwendungsbereiche der Sätze 1 und 2 des § 35a Abs. 2EStG 2006 überschneiden sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht. Sämtliche unter Satz 2 fallenden Handwerkerleistungen bzw. handwerkliche Leistungen sind auch dann nur nach Satz 2 steuerbegünstigt, wenn man sie auch als haushaltsnahe Dienstleistungen qualifizieren könnte, wie z.B. üblicherweise von den Haushaltsangehörigen selbst erbrachte Schönheitsreparaturen oder kleinere Ausbesserungsarbeiten.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.