BFH - Urteil vom 27.11.2008
IV R 17/06
Normen:
AO § 165 Abs. 1; AO § 165 Abs. 1; AO § 3 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 29.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 356/03

Nichtberücksichtigung von Verlusten aus einer Pferdezucht und Pferdepension im Einkommensteuerbescheid wegen Ungewissheit über die Einkunftserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen; Vorläufige Ausklammerung von Verlusten aus Land- und Forstwirtschaft bis zur abschließenden Klärung der Gewinnerzielungsabsicht; Möglichkeit der Finanzbehörde zur Festsetzung von nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Veranlagung gerechtfertigten Steuern; Bezug der Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung auf den Steueranspruch; Unsicherheit in der steuerrechtlichen Beurteilung eines feststehenden Tatbestands

BFH, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen IV R 17/06

DRsp Nr. 2009/9045

Nichtberücksichtigung von Verlusten aus einer Pferdezucht und Pferdepension im Einkommensteuerbescheid wegen Ungewissheit über die Einkunftserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen; Vorläufige Ausklammerung von Verlusten aus Land- und Forstwirtschaft bis zur abschließenden Klärung der Gewinnerzielungsabsicht; Möglichkeit der Finanzbehörde zur Festsetzung von nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Veranlagung gerechtfertigten Steuern; Bezug der Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung auf den Steueranspruch; Unsicherheit in der steuerrechtlichen Beurteilung eines feststehenden Tatbestands

Normenkette:

AO § 165 Abs. 1; AO § 165 Abs. 1; AO § 3 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) Verluste aus einer Pferdezucht und Pferdepension nach § 165 der Abgabenordnung (AO) im Einkommensteuerbescheid unberücksichtigt lassen konnte, weil Ungewissheit über die Einkunftserzielungsabsicht der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bestand.

Die Kläger sind Eheleute, die als Ärzte selbständig tätig sind. Sie betreiben seit 1991 eine Pferdezucht und seit 1992 eine Pferdepension. Daraus entstanden bis zum Streitjahr (2000) folgende Verluste:

1992 -33 986 DM
1993 -40 268 DM
1994 -74 990 DM
1995 -93 272 DM
1996 -168 104 DM
1997 -184 910 DM
1998 -166 691 DM
1999 -171 426 DM
2000 -98 000 DM