FG München - Urteil vom 23.11.2015
7 K 3198/14
Normen:
EStG § 2a Abs. 2; EStG § 32b Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
DStRE 2017, 658
IStR

Nichtbestehen eines negativen Progressionsvorbehalts für Verluste aus einem österreichischen Hotelbetrieb

FG München, Urteil vom 23.11.2015 - Aktenzeichen 7 K 3198/14

DRsp Nr. 2016/5343

Nichtbestehen eines negativen Progressionsvorbehalts für Verluste aus einem österreichischen Hotelbetrieb

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 2a Abs. 2; EStG § 32b Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die verheiratete Klägerin lebt zusammen mit ihrem Ehemann in X / Österreich. Dort befindet sich auch der Sitz der A-KG, die ein Hotel betreibt. Die Klägerin ist neben weiteren Familienangehörigen Gesellschafterin der A-KG (Geschäftsanteil: 33,33 %). Im Hotel arbeiten saisonal schwankend 6 bis 12 Mitarbeiter. Aufgrund hoher Investitionen wurden im Streitjahr und auch in den Jahren zuvor ausschließlich Verluste erzielt. Im Streitjahr 2009 beträgt der Verlustanteil der Klägerin nach ihrer Berechnung ... €.

In Deutschland erzielt die Klägerin positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit als ... und Verluste aus Vermietung und Verpachtung. Sie hat in Y / Deutschland einen Zweitwohnsitz. Dort befindet sich auch ihre Praxis.