FG Münster - Urteil vom 10.12.2008
8 K 4556/05 GrE
Normen:
GrEStG § 3 Nr. 4; GrEStG § 3 Nr. 6; GrEStG § 5 Abs. 2; GrEStG § 5 Abs. 3;
Fundstellen:
EFG 2009, 1049

Nichterhebung der Steuer nach § 5 Abs. 2

FG Münster, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 8 K 4556/05 GrE

DRsp Nr. 2009/10826

Nichterhebung der Steuer nach § 5 Abs. 2

Die Vergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG tritt nur ein, soweit der mit dem Grundstücksveräußerer in gerader Linie verwandte Gesamthänder seine Gesellschafterstellung unverändert aufrecht erhält.

Normenkette:

GrEStG § 3 Nr. 4; GrEStG § 3 Nr. 6; GrEStG § 5 Abs. 2; GrEStG § 5 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Veräußerung eines Grundstücks an eine GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) gemäß § 5 Abs. 2 und 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) teilweise steuerpflichtig ist, wenn die Veräußerin zu 100 % an der KG beteiligt ist und wenn sie nachfolgend Teile der KG-Anteile ihrem Ehegatten und ihrem Sohn schenkt und diese die erhaltenen Anteile kurze Zeit später ganz bzw. teilweise an eine GmbH übertragen.