FG Düsseldorf - Urteil vom 01.12.2000
9 K 4104/99 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 19; AO § 42;

Nichtgestellung von Büroräumen durch den Arbeitgeber; Gestaltungsmissbrauch - Werbungskostenabzug für Arbeitszimmer; Werbungskostenabzug; Arbeitszimmer; GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

FG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2000 - Aktenzeichen 9 K 4104/99 E

DRsp Nr. 2011/3613

Nichtgestellung von Büroräumen durch den Arbeitgeber; Gestaltungsmissbrauch - Werbungskostenabzug für Arbeitszimmer; Werbungskostenabzug; Arbeitszimmer; GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

1. Nutzt ein Arbeitnehmer (GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer) für seine berufliche Tätigkeit von ihm angemietete Büroräume in unmittelbarer Nähe seiner Arbeitsstätte, weil der Arbeitgeber ihm keine Arbeitsräume zur Verfügung stellt, liegt hierin kein den Werbungskostenabzug der Raumkosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ausschließender Gestaltungsmissbrauch. 2. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber selbst zur Anmietung der Räume wirtschaftlich in der Lage gewesen wäre.

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid vom 21.7.1998 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 31.5.1999 dahin geändert, dass bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Mietaufwendungen in Höhe von DM 4.896,00 als weitere Werbungskosten anerkannt werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 19; AO § 42;

Tatbestand