OLG Zweibrücken - Beschluss vom 04.12.2023
9 U 141/23
Normen:
ZPO § 130a; ZPO § 517; ZPO § 233;
Fundstellen:
MDR 2024, 462
VRR 2024, 3
AK 2024, 55
StRR 2024, 4
VRR 2024, 19
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 02.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 17/23
LG Frankenthal, vom 03.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 17/23

Nichtgewährung der Weidereinsetzung in den vorigen Stand nach verschuldeter Fristversäumnis; Notwendigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.12.2023 - Aktenzeichen 9 U 141/23

DRsp Nr. 2024/4751

Nichtgewährung der Weidereinsetzung in den vorigen Stand nach verschuldeter Fristversäumnis; Notwendigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur

Tenor

1. Der Antrag der Beklagten vom 24.11.2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 02.08.2023 - Az.: 1 O 17/23 - wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz com 02.08.2023 - Az.: 1 O 17/23 - wird als unzulässig verworfen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf ... € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 130a; ZPO § 517; ZPO § 233;

Gründe

I.

Die Klägerin macht als Mitgesellschafterin der "Grundstücksgemeinschaft ...

GdbR" Ansprüche aus einem Mietvertrag gegen die Beklagte geltend.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,