Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 28.02.2017 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Eigenkündigung der Klägerin.
Die Klägerin war seit dem 15. August 2011 bei der Beklagten zuletzt als stellvertretende Abteilungsleiterin in der Obst- und Gemüseabteilung im Markt in O-Stadt in Vollzeit beschäftigt.
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