BFH - Beschluß vom 28.12.2001
V B 148/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 682

Nichtigkeit eines Schätzungsbescheides; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluß vom 28.12.2001 - Aktenzeichen V B 148/01

DRsp Nr. 2002/3983

Nichtigkeit eines Schätzungsbescheides; grundsätzliche Bedeutung

Die Frage, wann ein fehlerhafter Schätzungsbescheid nichtig ist, bedarf keiner weiteren Klärung, da diese Frage durch die Rspr. des BFH entschieden ist (Anschluss an BFH-Beschl. v. 14.04.1989 - III B 5/89, BStBl II 1990, 351; Urt. v. 01.10.1992 - IV R 34/90, BStBl II 1993, 359).

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 1. Juli 1996 gegründet. Unternehmensgegenstand sollte der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit gebrauchten PKW und Ersatzteilen sein. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wurde als Art der Tätigkeit "Taxi-Unternehmen" und der Gesamtumsatz für das Gründungsjahr mit 0 DM und für das Folgejahr mit 60 000 DM angegeben.

Da die Klägerin für das Streitjahr keine Steuererklärungen abgegeben hatte, wurde sie im Schätzungswege zur Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer veranlagt. Bei der Umsatzsteuer schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 60 000 DM und berücksichtigte 0 DM Vorsteuer (Umsatzsteuerbescheid vom 5. November 1998). Versehentlich wurde zunächst nur gegen den Gewerbesteuermessbescheid und den Körperschaftsteuerbescheid Einspruch eingelegt.