FG Nürnberg - Urteil vom 28.11.2012
3 K 775/12
Normen:
AO § 121 Abs. 1 AO § 125 Abs.1 AO § 355 Abs. 1 Satz 1 AO § 110 Abs. 1;

Nichtigkeit eines Steuerbescheids wegen willkürlich erfolgter Strafschätzung

FG Nürnberg, Urteil vom 28.11.2012 - Aktenzeichen 3 K 775/12

DRsp Nr. 2013/2553

Nichtigkeit eines Steuerbescheids wegen willkürlich erfolgter Strafschätzung

1. Ein Verwaltungsakt ist nach § 125 Abs. 1 AO nichtig, wenn die für eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den ergangenen Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. 2. Ein wegen unterlassener Abgabe einer Steuererklärung ergangener Schätzungsbescheid erfordert nach § 121 Abs. 1 AO grundsätzlich keine über die Wertangaben hinausgehende Begründung der Besteuerungsgrundlagen.

Normenkette:

AO § 121 Abs. 1 AO § 125 Abs.1 AO § 355 Abs. 1 Satz 1 AO § 110 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Einkommensteuerbescheid für 2006 wegen willkürlich erfolgter Strafschätzung nichtig ist und hilfsweise, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Die Kläger erzielten im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.