BVerwG - Beschluss vom 25.08.2021
4 B 3.21
Normen:
BayVwVfG Art. 59 Abs. 1; BayVwVfG Art. 59 Abs. 3; BGB § 134;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 08.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 20.301

Nichtigkeit von Bestimmungen des Stellplatzablösevertrags; Surrogatcharakter der Stellplatzablöse und Einstufung als Sonderabgabe

BVerwG, Beschluss vom 25.08.2021 - Aktenzeichen 4 B 3.21

DRsp Nr. 2021/15261

Nichtigkeit von Bestimmungen des Stellplatzablösevertrags; Surrogatcharakter der Stellplatzablöse und Einstufung als Sonderabgabe

1. Die Auslegung des landesrechtlichen Bauordnungsrechts ist dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entzogen.2. Gemäß Art. 59 Abs. 3 BayVwVfG ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, wenn die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags betrifft, im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen worden wäre.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 38 400 € festgesetzt.

Normenkette:

BayVwVfG Art. 59 Abs. 1; BayVwVfG Art. 59 Abs. 3; BGB § 134;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.