FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.09.2014
3 K 1831/14
Normen:
DBA CHE Art. 4 Abs. 1; DBA CHE Art. 4 Abs. 2; DBA CHE Art. 15a; DBA CHE Art. 15 Abs. 1 S. 2; DBA CHE Art. 21; DBA CHE Art. 24 Abs. 1 Nr. 1d; DBA CHE Art. 26 Abs. 3; DBA-Niederlande Art. 10 Abs. 1; DBA-Niederlande Art. 10 Abs. 2; EStG § 1 Abs. 1 S. 1;

Nichtrückkehrtage eines Schweizer Grenzgängers bei nächtlichem Bereitschaftsdienst-Dienst Besteuerung von Arbeitsentgelt aus einem Drittstaat

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2014 - Aktenzeichen 3 K 1831/14 - Aktenzeichen 3 K 3151/09

DRsp Nr. 2015/6991

Nichtrückkehrtage eines Schweizer Grenzgängers bei nächtlichem Bereitschaftsdienst-Dienst Besteuerung von Arbeitsentgelt aus einem Drittstaat

1. Ein Nichtrückkehrtag i. S. d. Art. 15a Abs. 2 S. 1 DBA-Schweiz liegt auch dann vor, wenn der Grenzgänger aufgrund eines Pikett-Dienstes verpflichtet ist, nach der Beendigung seiner aktiven Arbeitszeit vor Mitternacht am Arbeitsort zu übernachten, wenn er dabei höchstens ein bis zweimal im Jahr wegen eines Notfalls während des Bereitschaftsdienstes aktiv wird und ansonsten schläft. 2. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Nachtdienst nicht auf die Jahresarbeitszeit angerechnet und nur gering entlohnt wird. 3. Ist ein Arbeitnehmer in der BRD ansässig und erzielte er Einkünfte aus einer in den Niederlanden ausgeübten nichtselbstständigen Arbeit, steht das DBA-Schweiz der Besteuerung dieser Einkünfte im Inland nicht entgegen.

1. Die Einkommensteuerbescheide vom 20. Februar 2007 (für 2005) und vom 22. Oktober 2008 (für 2006) in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 21. Juli 2009 werden (ersatzlos) aufgehoben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.