LAG Hamburg - Beschluss vom 11.04.2023
7 Ta 7/23
Normen:
GKG § 48 Abs. 3; GKG § 63; RVG § 32; BetrVG § 37 Abs. 6; ZPO § 308 Abs. 1; Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Nr. II.9.1.; Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Nr. 15.2.;
Fundstellen:
NZA-RR 2023, 432
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 27.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 18 BV 8/22

Nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstand i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVGWertfestsetzung für Schulungskosten und Vergütungen für BetriebsratsmitgliederZusammentreffen von nichtvermögensrechtlichen und vermögensrechtlichen StreitgegenständenVergütungspflicht für Schulungsteilnahme und Ausfall der Arbeitsleistung als wirtschaftlicher FaktorStreitwertkatalog der ArbeitsgerichtsbarkeitNe ultra petita-Grundsatz im Verfahren nach § 33 RVG

LAG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2023 - Aktenzeichen 7 Ta 7/23

DRsp Nr. 2023/7273

Nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstand i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG Wertfestsetzung für Schulungskosten und Vergütungen für Betriebsratsmitglieder Zusammentreffen von nichtvermögensrechtlichen und vermögensrechtlichen Streitgegenständen Vergütungspflicht für Schulungsteilnahme und Ausfall der Arbeitsleistung als wirtschaftlicher Faktor Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit "Ne ultra petita-Grundsatz" im Verfahren nach § 33 RVG

1. Bei dem Streit über den kollektiven Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung seiner Ersatzmitglieder von Kosten und Arbeitsleistung gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG handelt es sich um einen nichtvermögensrechtlichen Gegenstand iSd. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. 2. Bei einem Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über die Erforderlichkeit einer Schulung sind für die Wertfestsetzung die Kosten der Schulung sowie die Vergütung der teilnehmenden Betriebsratsmitglieder während der Freistellung maßgebend. 3. Ist neben der nichtvermögensrechtlichen Freistellung der Betriebsräte auch die vermögensrechtliche Freistellung von Kosten streitgegenständlich, gilt für die Wertfestsetzung nur der höhere Wert (§ 48 Abs. 3 GKG).