BFH - Beschluss vom 23.11.2005
X R 32/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 357
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 18.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 887/03

Nichtzulassung der Revision im FG-Urteil

BFH, Beschluss vom 23.11.2005 - Aktenzeichen X R 32/04

DRsp Nr. 2005/21553

Nichtzulassung der Revision im FG-Urteil

Enthält das dem Kl. zugestellte, schriftlich abgefasste Urteil weder im Tenor noch in den Gründen einen Hinweis darauf, dass das FG die Revision gegen seine klageabweisende Entscheidung zulassen wollte, so hat das FG die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2004 als unbegründet abgewiesen. In dem in den FG-Akten enthaltenen und vom Vorsitzenden des zuständigen FG-Senats unterzeichneten zweiseitigen Original der Sitzungsniederschrift vom 18. Mai 2004 ist auf Seite 1 u.a. festgehalten, dass für beide Beteiligten trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen sei. Sodann heißt es auf Seite 2 des Protokolls wörtlich:

"Ein Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wurde nicht gestellt.

Der Berichterstatter trug den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

Die Sitzung wurde um 12.00 Uhr geschlossen.

Nach geheimer Beratung wurde die Sache um 12.05 Uhr erneut aufgerufen und die Öffentlichkeit wiederhergestellt.

Von der Zuziehung eines Urkundsbeamten wurde auf Anordnung des Vorsitzenden abgesehen.

Seitens der Verfahrensbeteiligten waren anwesend: niemand.

In Anwesenheit der eingangs (auf Seite 1) aufgeführten Richter verkündete der Vorsitzende das folgende

Urteil:

Im Namen des Volkes