BGH - Beschluss vom 08.10.2021
AnwZ (Brfg) 21/21
Normen:
BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 04.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen I AGH 2/20

Nichtzulassung eines Syndikusanwalts durch den Anwaltsgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.10.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 21/21

DRsp Nr. 2021/17467

Nichtzulassung eines Syndikusanwalts durch den Anwaltsgerichtshof

Verzichtet der Syndikusrechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung gegenüber der Rechtsanwaltskammer, ist die Zulassung gemäß § 46b Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO zu widerrufen. Das heißt, erst durch den Widerruf enden die Rechtswirkungen der Zulassung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 4. März 2021 wird zugelassen.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Der Beigeladene, der einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit einer GmbH geschlossen hatte, beantragte bei der Beklagten am 6. Dezember 2017 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, welche ihm mit Bescheid vom 13. November 2019 erteilt wurde. Die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung des Zulassungsbescheids an. Am 28. Januar 2020 wurde dem Beigeladenen die Zulassungsurkunde zugestellt. Mit Schreiben vom 31. Januar 2020 verzichtete der Beigeladene auf seine Rechte aus der Zulassung "mit Ablauf des 31.1.2020", da er zum 1. Februar 2020 in ein Anstellungsverhältnis mit einer anderen GmbH wechseln wollte. Daraufhin widerrief die Beklagte die Zulassung mit Bescheid vom 12. Februar 2020 "zum 03.02.2020" (Tag des Eingangs der Verzichtserklärung bei der Beklagten).