Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 4. März 2021 wird zugelassen.
I.
Der Beigeladene, der einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit einer GmbH geschlossen hatte, beantragte bei der Beklagten am 6. Dezember 2017 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, welche ihm mit Bescheid vom 13. November 2019 erteilt wurde. Die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung des Zulassungsbescheids an. Am 28. Januar 2020 wurde dem Beigeladenen die Zulassungsurkunde zugestellt. Mit Schreiben vom 31. Januar 2020 verzichtete der Beigeladene auf seine Rechte aus der Zulassung "mit Ablauf des 31.1.2020", da er zum 1. Februar 2020 in ein Anstellungsverhältnis mit einer anderen GmbH wechseln wollte. Daraufhin widerrief die Beklagte die Zulassung mit Bescheid vom 12. Februar 2020 "zum 03.02.2020" (Tag des Eingangs der Verzichtserklärung bei der Beklagten).
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