BFH - Beschluss vom 23.11.2010
XI B 67/09
Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 116 Abs 5 S 2 FGO;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 268/00

Nichtzulassungsbeschwerde: Abweichung des FG von einer zuvor geäußerten Auffassung des Berichterstatters

BFH, Beschluss vom 23.11.2010 - Aktenzeichen XI B 67/09

DRsp Nr. 2010/22611

Nichtzulassungsbeschwerde: Abweichung des FG von einer zuvor geäußerten Auffassung des Berichterstatters

NV: Es ist bereits geklärt, dass grundsätzlich keine unzulässige Überraschungsentscheidung vorliegt, wenn das FG in der abschließenden Entscheidung von der Rechtsauffassung des Berichterstatters abweicht, die dieser im Erörterungstermin geäußert hat.

Normenkette:

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 116 Abs 5 S 2 FGO;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) oder wegen des Erfordernisses einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO oder wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen nicht vor oder sind nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden.

1.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.