BFH - Beschluss vom 09.04.2024
IX B 35/23
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 6; AO § 129;
Fundstellen:
BB 2024, 981
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2386/22

Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensfehler, Pflicht zur vollständigen Berücksichtigung des Streitstoffs

BFH, Beschluss vom 09.04.2024 - Aktenzeichen IX B 35/23

DRsp Nr. 2024/5691

Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensfehler, Pflicht zur vollständigen Berücksichtigung des Streitstoffs

1. NV: Das Gesamtergebnis des Verfahrens umfasst den gesamten durch das Klagebegehren begrenzten und durch die Sachaufklärung des Gerichts und die Mitverantwortung der Beteiligten konkretisierten Prozessstoff. 2. NV: § 129 der Abgabenordnung ist nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 23.03.2023 - 11 K 2386/22 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 6; AO § 129;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Berichtigung eines Steuerbescheids wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 der Abgabenordnung (AO).