EuGH - Urteil vom 06.09.2012
Rs. C-18/11
Fundstellen:
BB 2012, 2337
BFH/NV 2012, 1757
DStRE 2013, 285
EuZW 2013, 238
IStR 2012, 847
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Vereinigtes Königreich) - 17.12.2010,

Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Steuerliche Entlastung - Nationale Regelung, die die Übertragung im Inland entstandener Verluste einer Betriebsstätte einer gebietsfremden Gesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, auf eine gebietsansässige Gesellschaft desselben Konzerns ausschließt

EuGH, Urteil vom 06.09.2012 - Aktenzeichen Rs. C-18/11

DRsp Nr. 2012/18317

Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Steuerliche Entlastung - Nationale Regelung, die die Übertragung im Inland entstandener Verluste einer Betriebsstätte einer gebietsfremden Gesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, auf eine gebietsansässige Gesellschaft desselben Konzerns ausschließt

1. Art. 43 EG ist dahin auszulegen, dass es eine Beschränkung der Freiheit eines gebietsfremden Unternehmens, sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, darstellt, wenn nationale Rechtsvorschriften die Möglichkeit der Übertragung von Verlusten, die eine in diesem Mitgliedstaat ansässige Betriebsstätte einer gebietsfremden Gesellschaft erlitten hat, auf eine gebietsansässige Gesellschaft im Wege des Konzernabzugs von der Voraussetzung abhängig machen, dass die Verluste nicht für die Zwecke einer ausländischen Steuer verwendet werden können, obwohl für die Übertragung von Verlusten, die eine gebietsansässige Gesellschaft in diesem Mitgliedstaat erlitten hat, keine entsprechende Voraussetzung gilt.