[01] Das Finanzgericht Münster hat mit Beschluss vom 21. August 2000 - 9 K 1193/00 K - EFG 2000, 1273 -, beim Gerichtshof eingegangen am 4. September 2000, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung des Artikels 43 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt.
[02] Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Lankhorst-Hohorst GmbH (im Folgenden: Lankhorst-Hohorst) mit Sitz in Rheine (Deutschland) und dem Finanzamt Steinfurt über die Veranlagung zur Körperschaftsteuer für die Geschäftsjahre 1997 und 1998.
Nationaler rechtlicher Rahmen
[03] Das Körperschaftsteuergesetz (im Folgenden: KStG) enthält in der in den Jahren 1996 bis 1998 geltenden Fassung einen mit Gesellschafter-Fremdfinanzierung überschriebenen § 8a, der in Absatz 1 Folgendes vorsieht:
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