EuGH - Urteil vom 22.03.2007
Rs C-383/05
Normen:
EG Art. 234 ; EG-Vertrag Art. 52 ;
Fundstellen:
EWS 2007, 331
IStR 2007, 368
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Niederlassungsfreiheit

EuGH, Urteil vom 22.03.2007 - Aktenzeichen Rs C-383/05

DRsp Nr. 2008/3376

Niederlassungsfreiheit

»Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) steht einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der sich aus Art. 342 § 2 des Code des imp_ts sur les revenus 1992 und Art. 182 des Arr_t+ royal du 27 ao_t 1993 d'ex+cution du code des imp_ts sur les revenus 1992 ergebenden entgegen, die Mindestbemessungsgrundlagen nur für gebietsfremde Steuerpflichtige vorsieht.«

Normenkette:

EG Art. 234 ; EG-Vertrag Art. 52 ;

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Talotta und dem belgischen Staat über die Anwendung einer Mindestbemessungsgrundlage für den Veranlagungszeitraum 1992 auf ihn als gebietsfremden Steuerpflichtigen.

Rechtlicher Rahmen

3 Die Einkommensteuer für natürliche und juristische Personen ist in Belgien im Code des imp_ts sur les revenus 1992 (Einkommensteuergesetz 1992) (Moniteur belge vom 30. Juli 1992) (im Folgenden: CIR 1992) geregelt, der in der zur maßgeblichen Zeit anwendbaren Fassung in Art. 341 Abs. 1 bestimmt:

"Außer bei Beweis des Gegenteils kann die Feststellung der Besteuerungsgrundlage für juristische und natürliche Personen anhand von Umständen und Indizien durchgeführt werden, aus denen ein größerer Wohlstand hervorgeht als aus den angegebenen Einkünften."