EuGH - Urteil vom 18.07.2007
Rs C-231/05
Normen:
EG Art. 43 ; EG Art. 56 ; EG Art. 58 ; Richtlinie 90/435/EWG Art. 4 ; Richtlinie 90/435/EWG Art. 5 ;
Fundstellen:
EuZW 2007, 634
IStR 2007, 631
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Niederlassungsfreiheit: Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von Beträgen, die eine Gesellschaft als Konzernbeitrag gezahlt hat - Verpflichtung, dass die Gesellschaft, die den Beitrag erhält, ihren Sitz gleichfalls in dem betreffenden Mitgliedstaat hat

EuGH, Urteil vom 18.07.2007 - Aktenzeichen Rs C-231/05

DRsp Nr. 2008/3310

Niederlassungsfreiheit: Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von Beträgen, die eine Gesellschaft als Konzernbeitrag gezahlt hat - Verpflichtung, dass die Gesellschaft, die den Beitrag erhält, ihren Sitz gleichfalls in dem betreffenden Mitgliedstaat hat

»Art. 43 EG steht einer Regelung im Recht eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegen, wonach eine in diesem Mitgliedstaat ansässige Tochtergesellschaft einen an ihre Muttergesellschaft gezahlten Konzernbeitrag nur dann von ihren steuerpflichtigen Einkünften abziehen kann, wenn die Muttergesellschaft ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat hat.«

Normenkette:

EG Art. 43 ; EG Art. 56 ; EG Art. 58 ; Richtlinie 90/435/EWG Art. 4 ; Richtlinie 90/435/EWG Art. 5 ;

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 43 EG, 56 EG und 58 EG sowie der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 255, S. 6) in der durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 (ABl. 2004, L 7, S. 41) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 90/435).