Die nochmalige Erinnerung hat keinen Erfolg.
Gegen die Erinnerungsentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt als Rechtsbehelf lediglich die Anhörungsrüge des § 69a des Gerichtskostengesetzes in Betracht, wenn der Anspruch des Kostenschuldners auf rechtliches Gehör verletzt wurde (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., vor § 135 Rz 18a). Dies macht der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Kläger) aber nicht geltend.
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