BFH - Beschluss vom 24.11.2010
IX E 5/10
Normen:
GKG § 69a;

Nochmalige Erinnerung gegen eine Erinnerungsentscheidung des BFH in Bezug auf eine abweichende Streitwertfestsetzung

BFH, Beschluss vom 24.11.2010 - Aktenzeichen IX E 5/10

DRsp Nr. 2011/952

Nochmalige Erinnerung gegen eine Erinnerungsentscheidung des BFH in Bezug auf eine abweichende Streitwertfestsetzung

1. NV: Gegen die Erinnerungsentscheidung des BFH ist lediglich die Anhörungsrüge des § 69a GKG statthaft, wenn der Anspruch des Kostenschuldners auf rechtliches Gehör verletzt wurde. 2. NV: Die Streitwertfestsetzung des FG im Urteil des 1. Rechtszugs ist für die Kostenberechnung im Revisionsverfahren ohne rechtliche Bedeutung, weil jede Instanz den Streitwert für sich zu ermitteln hat.

Normenkette:

GKG § 69a;

Gründe

Die nochmalige Erinnerung hat keinen Erfolg.

Gegen die Erinnerungsentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt als Rechtsbehelf lediglich die Anhörungsrüge des § 69a des Gerichtskostengesetzes in Betracht, wenn der Anspruch des Kostenschuldners auf rechtliches Gehör verletzt wurde (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., vor § 135 Rz 18a). Dies macht der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Kläger) aber nicht geltend.