Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
2.Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 12.500 Euro (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro), für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
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