BVerfG - Beschluss vom 18.05.2022
1 BvR 911/22
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 26.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 152/21

nordnung der Auslagenerstattung sowie Gegenstandswertfestsetzung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 18.05.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 911/22

DRsp Nr. 2022/9638

nordnung der Auslagenerstattung sowie Gegenstandswertfestsetzung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde

Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat.

Tenor

1.

Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

2.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 12.500 Euro (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro), für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

[Gründe]

I.