BFH, Beschluß vom 17.12.1998 - Aktenzeichen VI S 14/98
DRsp Nr. 1999/3449
Notanwalt
1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts unterliegt nicht dem Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG.2. Zur Begründetheit eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwaltes gehört, dass der Ast. hinreichend darlegt und glaubhaft macht, zumindest eine gewisse Anzahl von zur Vertretung vor dem BFH befugten Personen vergeblich um die Übernahme des Mandats gebeten zu haben. Die Glaubhaftmachung erfordert die namentliche Bezeichnung der Prozessvertreter, die eine Übernahme des Mandats abgelehnt haben.
Gründe:
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts i.S. des § 78b der Zivilprozeßordnung (ZPO) für die beabsichtigte Beschwerde ist zwar statthaft, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben.
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