BFH, Beschluß vom 18.12.1998 - Aktenzeichen III S 7/98
DRsp Nr. 1999/4196
Notanwalt; Richterablehnung; Befangenheit
1. Für den Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren besteht kein Vertretungszwang.2. Das Ablehnungsverfahren soll nicht gegen unrichtige Rechtsauffassung eines Richters schützen.3. Ein Ablehnungsgesuch kann nur in zulässiger Weise wiederholt werden, wenn neue Ablehnungsgründe oder Beweismittel geltend gemacht werden. Es kann auch genügen, die bisherigen Ablehnungsgründe zu ergänzen.
Gründe:
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