OLG Köln - Beschluss vom 12.07.2021
7 U 139/20
Normen:
EStG § 23 Abs.1 S.1 Nr. 1; BNotO § 19 Abs.1 S.1;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 171/19

Notarhaftung; Spekulationssteuer

OLG Köln, Beschluss vom 12.07.2021 - Aktenzeichen 7 U 139/20

DRsp Nr. 2021/13241

Notarhaftung; Spekulationssteuer

Zur Haftung des Notars bei unzutreffender Auskunft über die Steuerpflicht gemäß § 23 EStG bei der Veräußerung von Grundstücken .

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

EStG § 23 Abs.1 S.1 Nr. 1; BNotO § 19 Abs.1 S.1;

Gründe

I.

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates keine Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, § 546 ZPO, oder nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 Abs. 1 ZPO. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weswegen der Senat beabsichtigt, eine Entscheidung durch Beschluss zu treffen, § 522 Abs. 2 ZPO.