FG München - Urteil vom 17.11.2015
14 K 2326/15
Normen:
UStG § 18 Abs. 1 S. 1;

Notwendigkeit der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Entrichtung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen nach der Aufhebung einer Zuständigkeitsvereinbarung

FG München, Urteil vom 17.11.2015 - Aktenzeichen 14 K 2326/15

DRsp Nr. 2016/6349

Notwendigkeit der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Entrichtung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen nach der Aufhebung einer Zuständigkeitsvereinbarung

Tenor

1.

Der Bescheid vom 27. Januar 2015 und die Einspruchsentscheidung vom 7. September 2015 werden aufgehoben.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 18 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist Unternehmer, der sein Unternehmen vom Bezirk des Beklagten (des Finanzamtes ... - FA A) aus betreibt. Die Ehefrau des Klägers war bis zum 31. Dezember 2001 beim FA A beschäftigt.

Das FA A und das Finanzamt ... (FA B) schlossen auf Anregung des Klägers und seiner Ehefrau am 31. Mai 1994 eine Zuständigkeitsvereinbarung, wonach das FA B für die Besteuerung der Eheleute ab sofort zuständig war. Zu Begründung wurde in der Vereinbarung auf die Amtsangehörigkeit der Ehefrau beim FA A und den Wunsch der Ehegatten verwiesen. Der Kläger und seine Ehefrau stimmten dieser Vereinbarung zu.