I. In dem gegenüber der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2009 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gewerbliche Einkünfte von insgesamt 689 € an. Hierin sind Einkünfte als Mitunternehmerin der Firma K-KG enthalten. Nach dem unbestrittenen Vortrag des FA im Klageverfahren hatte die Klägerin in der Einkommensteuererklärung 2009 angegeben, sie sei an der K-KG beteiligt. Zur Höhe ihres Gewinnanteils trug sie in das Erklärungsformular ein: "von Amts wegen". Da noch kein Bescheid über die einheitlichen und gesondert festzustellenden Einkünfte der K-KG vorlag, setzte das FA im Einkommensteuerbescheid 2009 diese Beteiligungseinkünfte im Wege der Schätzung in der im Vorjahr festgestellten Höhe von 705 € an.
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