BFH - Beschluss vom 13.12.2011
X B 127/11
Normen:
FGO § 74; AO § 155 Abs. 2; AO § 162;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 69
BFH/NV 2012, 601
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 63/11

Notwendigkeit der Aussetzung des einen Folgebescheid betreffenden Klageverfahrens bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend den Grundlagenbescheid

BFH, Beschluss vom 13.12.2011 - Aktenzeichen X B 127/11

DRsp Nr. 2012/3075

Notwendigkeit der Aussetzung des einen Folgebescheid betreffenden Klageverfahrens bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend den Grundlagenbescheid

NV: Ein Gebot zur Aussetzung des den Folgebescheid betreffenden Klageverfahrens besteht grundsätzlich auch dann, wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht ergangen ist, die in dem Folgebescheid angesetzten Besteuerungsgrundlagen, die den ausstehenden Grundlagenbescheid betreffen, aber streitig sind.

Normenkette:

FGO § 74; AO § 155 Abs. 2; AO § 162;

Gründe

I. In dem gegenüber der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2009 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gewerbliche Einkünfte von insgesamt 689 € an. Hierin sind Einkünfte als Mitunternehmerin der Firma K-KG enthalten. Nach dem unbestrittenen Vortrag des FA im Klageverfahren hatte die Klägerin in der Einkommensteuererklärung 2009 angegeben, sie sei an der K-KG beteiligt. Zur Höhe ihres Gewinnanteils trug sie in das Erklärungsformular ein: "von Amts wegen". Da noch kein Bescheid über die einheitlichen und gesondert festzustellenden Einkünfte der K-KG vorlag, setzte das FA im Einkommensteuerbescheid 2009 diese Beteiligungseinkünfte im Wege der Schätzung in der im Vorjahr festgestellten Höhe von 705 € an.