BFH - Beschluss vom 05.10.2010
X B 72/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; EStG a.F. § 7g Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3522/07

Notwendigkeit der buchmäßigen Nachvollziehbarkeit einer Ansparrücklage gem. § 7g Abs. 3 Einkommensteuergesetzes a.F. (EStG a.F.)

BFH, Beschluss vom 05.10.2010 - Aktenzeichen X B 72/10

DRsp Nr. 2010/20953

Notwendigkeit der buchmäßigen Nachvollziehbarkeit einer Ansparrücklage gem. § 7g Abs. 3 Einkommensteuergesetzes a.F. (EStG a.F.)

NV: Stützt das FG seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe, von denen jeder für sich genommen das Entscheidungsergebnis trägt, so kommt eine Zulassung der Revision nur dann in Betracht, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungsstränge ein Zulassungsgrund schlüssig geltend gemacht wird und vorliegt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; EStG a.F. § 7g Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen entweder nicht vor oder sind nicht in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form dargelegt worden.

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