BFH - Beschluss vom 23.11.2011
I B 58/11
Normen:
AO § 127; FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 392
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 96/09

Notwendigkeit der Darlegung einer Veranlassung zur Änderung der Entscheidungspraxis auf Grund bislang nicht berücksichtigter Gesichtspunkte für die Zulassung der Revision

BFH, Beschluss vom 23.11.2011 - Aktenzeichen I B 58/11

DRsp Nr. 2012/2247

Notwendigkeit der Darlegung einer Veranlassung zur Änderung der Entscheidungspraxis auf Grund bislang nicht berücksichtigter Gesichtspunkte für die Zulassung der Revision

1. NV: Das FG kann nach Maßgabe der weiteren Voraussetzungen des § 127 AO die Festsetzung einer Steuer, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet wird, auch dann bestätigen, wenn die Rüge erhoben wird, das Finanzamt sei nach seiner Verbandszugehörigkeit sachlich nicht zuständig. 2. NV: Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache, wenn geltend gemacht wird, die Revision sei im Hinblick auf die bisherige und zu korrigierende Rechtsprechung zum Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen bei Konzernsachverhalten (hier: Darlehensveräußerung und Darlehensverzicht) zu eröffnen.

Normenkette:

AO § 127; FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I. An der im Jahre 1993 gegründeten Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, war bis 8. Mai 2000 A als alleiniger Gesellschafter beteiligt; A war zugleich alleiniger Geschäftsführer. Die Klägerin vergab in der Zeit von 1996 bis 2000 verschiedene Darlehen an drei GmbH --die X-GmbH, die Y-GmbH sowie die Z-GmbH--, deren alleinige Gesellschafter A bzw. dessen Mutter waren.