I. An der im Jahre 1993 gegründeten Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, war bis 8. Mai 2000 A als alleiniger Gesellschafter beteiligt; A war zugleich alleiniger Geschäftsführer. Die Klägerin vergab in der Zeit von 1996 bis 2000 verschiedene Darlehen an drei GmbH --die X-GmbH, die Y-GmbH sowie die Z-GmbH--, deren alleinige Gesellschafter A bzw. dessen Mutter waren.
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