BFH - Beschluss vom 21.12.2011
VIII B 88/11
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 81 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 600
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 13181/08

Notwendigkeit der Einholung eines vom Gericht bestellten Sachverständigengutachtens im Falle eines Streites um den anzusetzenden Wert einer Immobilie im Sachwertverfahren

BFH, Beschluss vom 21.12.2011 - Aktenzeichen VIII B 88/11

DRsp Nr. 2012/3083

Notwendigkeit der Einholung eines vom Gericht bestellten Sachverständigengutachtens im Falle eines Streites um den anzusetzenden Wert einer Immobilie im Sachwertverfahren

1. NV: Das dem Tatsachengericht bei der Bestimmung von Art und Zahl einzuholender Sachverständigengutachten nach § 82 FGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO zustehende Ermessen wird verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung gutachtlicher Stellungnahmen absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit der Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. 2. NV: Ist die Bewertung eines Grundstückes streitig, so ist das FG in der Regel gehalten, gemäß § 81 Abs. 1 FGO das Gutachten eines unabhängigen vereidigten Sachverständigen einzuholen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 81 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Das angefochtene Urteil ist verfahrensfehlerhaft ergangen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Auf dem vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sinngemäß gerügten Verfahrensfehler (Verstoß gegen § 76 FGO) kann das Urteil beruhen.