BFH - Beschluss vom 30.11.2011
VII B 99/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 805
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 150/09

Notwendigkeit der Formulierung einer grundsätzlich bedeutsamen Frage in der Beschwerdebegründung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in der Finanzgerichtsbarkeit

BFH, Beschluss vom 30.11.2011 - Aktenzeichen VII B 99/11

DRsp Nr. 2012/5106

Notwendigkeit der Formulierung einer grundsätzlich bedeutsamen Frage in der Beschwerdebegründung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in der Finanzgerichtsbarkeit

1. NV: In einem zu Umsatzsteuerzwecken gebildeten Organkreis bleibt die zivilrechtliche Selbständigkeit von Organträgern und Organgesellschaft erhalten. 2. NV: Eine in einen Organkreis eingebundene Organgesellschaft, die zusammen mit einer anderen Gesellschaft ein Konsortium bildet, kann in analoger Anwendung von § 128 Abs. 1 HGB für Steuerschulden des Konsortiums in Anspruch genommen werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe