Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) legt die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügend dar.
1. Sie rügt, das Finanzgericht (FG) habe verkannt, dass die Festsetzungsverjährung für die Umsatzsteuer-Voranmeldung für Juli 1998 erst ab dem Zeitpunkt der Vernehmung des Zeugen X im zivilrechtlichen Verfahren zwischen ihr und der A-GmbH begonnen habe. Zudem stützt sie sich darauf, die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben verlange im Streitfall, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ihr die von ihr für die nichtexistente ausländische Rechnungsausstellerin (die schweizerische Firma F) gemäß §§ 51 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV a.F.) --nach ihrer Meinung rechtsgrundlos-- angemeldete und abgeführte Umsatzsteuer erstatten müsse. Ferner dürfe sich das FA ihr gegenüber nicht auf die Festsetzungsverjährung der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Juli 1998 berufen.
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