BFH - Beschluss vom 13.12.2011
V B 39/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 5617/08

Notwendigkeit der Herausarbeitung von abstrakten Rechtsfragen und von Ausführungen zur Klärbarkeit sowie Klärungsbedürftigkeit für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 13.12.2011 - Aktenzeichen V B 39/11

DRsp Nr. 2012/3074

Notwendigkeit der Herausarbeitung von abstrakten Rechtsfragen und von Ausführungen zur Klärbarkeit sowie Klärungsbedürftigkeit für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) legt die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügend dar.

1. Sie rügt, das Finanzgericht (FG) habe verkannt, dass die Festsetzungsverjährung für die Umsatzsteuer-Voranmeldung für Juli 1998 erst ab dem Zeitpunkt der Vernehmung des Zeugen X im zivilrechtlichen Verfahren zwischen ihr und der A-GmbH begonnen habe. Zudem stützt sie sich darauf, die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben verlange im Streitfall, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ihr die von ihr für die nichtexistente ausländische Rechnungsausstellerin (die schweizerische Firma F) gemäß §§ 51 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV a.F.) --nach ihrer Meinung rechtsgrundlos-- angemeldete und abgeführte Umsatzsteuer erstatten müsse. Ferner dürfe sich das FA ihr gegenüber nicht auf die Festsetzungsverjährung der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Juli 1998 berufen.