BFH - Beschluss vom 02.12.2011
VII B 43/11
Normen:
AnfG § 3 Abs. 1; AnfG § 4 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 1, 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 743
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4184/06 AO

Notwendigkeit der Vergleichbarkeit der Sachverhalte bei einer Divergenzrüge in der Finanzgerichtsbarkeit; Divergenzrüge im Zusammenhang mit einem Streit über Kenntnis eines Ehepartners von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht eines anderen Ehepartners i.R.e. insolvenzrechtlichen Anfechtung

BFH, Beschluss vom 02.12.2011 - Aktenzeichen VII B 43/11

DRsp Nr. 2012/6755

Notwendigkeit der Vergleichbarkeit der Sachverhalte bei einer Divergenzrüge in der Finanzgerichtsbarkeit; Divergenzrüge im Zusammenhang mit einem Streit über Kenntnis eines Ehepartners von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht eines anderen Ehepartners i.R.e. insolvenzrechtlichen Anfechtung

1. NV: Ein Beschluss, mit dem die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen worden ist, scheidet als Divergenzentscheidung grundsätzlich aus, weil in einer solchen Entscheidung nicht über revisible Rechtsfragen entschieden wird. 2. NV: Voneinander abweichende Entscheidungen ein und desselben FG rechtfertigen für sich allein nicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz.

Normenkette:

AnfG § 3 Abs. 1; AnfG § 4 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 1, 3;

Gründe