FG Münster, vom 28.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4184/06AO
Notwendigkeit der Vergleichbarkeit der Sachverhalte bei einer Divergenzrüge in der Finanzgerichtsbarkeit; Divergenzrüge im Zusammenhang mit einem Streit über Kenntnis eines Ehepartners von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht eines anderen Ehepartners i.R.e. insolvenzrechtlichen Anfechtung
BFH, Beschluss vom 02.12.2011 - Aktenzeichen VII B 43/11
DRsp Nr. 2012/6755
Notwendigkeit der Vergleichbarkeit der Sachverhalte bei einer Divergenzrüge in der Finanzgerichtsbarkeit; Divergenzrüge im Zusammenhang mit einem Streit über Kenntnis eines Ehepartners von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht eines anderen Ehepartners i.R.e. insolvenzrechtlichen Anfechtung
1. NV: Ein Beschluss, mit dem die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen worden ist, scheidet als Divergenzentscheidung grundsätzlich aus, weil in einer solchen Entscheidung nicht über revisible Rechtsfragen entschieden wird.2. NV: Voneinander abweichende Entscheidungen ein und desselben FG rechtfertigen für sich allein nicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz.