FG Sachsen - Urteil vom 05.05.2010
8 K 1853/09
Normen:
EStG § 15b Abs. 1; EStG § 15b Abs. 4; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3; EStG § 32b Abs. 2; EStG § 4 Abs. 3; AO § 42;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1356

Notwendigkeit des Nachweises eines vorgefertigten Konzepts für die Annahme eines Steuerstundungsmodells Kapitalmäßige Beteiligung zur Erlangung eines negativen Progressionsvorbehalts kein Steuerstundungsmodell Kein Ersatz einer fehlenden Gesetzesgrundlage durch allgemeine Missbrauchsregel

FG Sachsen, Urteil vom 05.05.2010 - Aktenzeichen 8 K 1853/09

DRsp Nr. 2012/21338

Notwendigkeit des Nachweises eines vorgefertigten Konzepts für die Annahme eines Steuerstundungsmodells Kapitalmäßige Beteiligung zur Erlangung eines negativen Progressionsvorbehalts kein Steuerstundungsmodell Kein Ersatz einer fehlenden Gesetzesgrundlage durch allgemeine Missbrauchsregel

1. Sind Indizien für ein vorgefertigtes Konzept, welches zur Annahme eines Steuerstundungsmodells i. S. d. § 15b Abs. 1 EStG vorliegen muss, nicht nachweisbar, lässt sich ein solches nicht allein durch das in einer Vielzahl bekannt gewordener Fälle erfolgte Anstreben eines Steuervorteils in der Form eines negativen Progressionsvorbehalts i. S. d. § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG unterstellen. 2. Offen bleibt, ob § 15b Abs. 1 EStG prinzipiell unanwendbar ist, wenn der angestrebte Steuervorteil nicht in der Verlustverrechnung, sondern in einem niedrigen besonderen Steuersatz nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG für das im Inland zu versteuernde Einkommen liegt. 3. Die allgemeine Missbrauchsvorschrift des § 42 AO vermag keine eigenständige Rechtsgrundlage zu schaffen für Verwaltungsakte, deren gesetzliche Voraussetzungen nach anderen Vorschriften nicht vorliegen. Danach können Feststellungsbescheide nach § 15b Abs. 4 EStG nicht allein auf § 42 AO gestützt werden.