Notwendigkeit des Nachweises eines vorgefertigten Konzepts für die Annahme eines Steuerstundungsmodells Kapitalmäßige Beteiligung zur Erlangung eines negativen Progressionsvorbehalts kein Steuerstundungsmodell Kein Ersatz einer fehlenden Gesetzesgrundlage durch allgemeine Missbrauchsregel
FG Sachsen, Urteil vom 05.05.2010 - Aktenzeichen 8 K 1853/09
DRsp Nr. 2012/21338
Notwendigkeit des Nachweises eines vorgefertigten Konzepts für die Annahme eines Steuerstundungsmodells Kapitalmäßige Beteiligung zur Erlangung eines negativen Progressionsvorbehalts kein Steuerstundungsmodell Kein Ersatz einer fehlenden Gesetzesgrundlage durch allgemeine Missbrauchsregel
1. Sind Indizien für ein vorgefertigtes Konzept, welches zur Annahme eines Steuerstundungsmodells i. S. d. § 15b Abs. 1EStG vorliegen muss, nicht nachweisbar, lässt sich ein solches nicht allein durch das in einer Vielzahl bekannt gewordener Fälle erfolgte Anstreben eines Steuervorteils in der Form eines negativen Progressionsvorbehalts i. S. d. § 32b Abs. 1 Nr. 3EStG unterstellen.2. Offen bleibt, ob § 15b Abs. 1EStG prinzipiell unanwendbar ist, wenn der angestrebte Steuervorteil nicht in der Verlustverrechnung, sondern in einem niedrigen besonderen Steuersatz nach § 32b Abs. 1 Nr. 3EStG für das im Inland zu versteuernde Einkommen liegt.3. Die allgemeine Missbrauchsvorschrift des § 42AO vermag keine eigenständige Rechtsgrundlage zu schaffen für Verwaltungsakte, deren gesetzliche Voraussetzungen nach anderen Vorschriften nicht vorliegen. Danach können Feststellungsbescheide nach § 15b Abs. 4EStG nicht allein auf § 42AO gestützt werden.
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