FG München - Urteil vom 26.10.2015
7 K 1365/15
Normen:
AO § 173; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 31 S. 3; EStG § 70 Abs. 2;

Notwendigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen zur Durchbrechung der Bestandskraft eines ablehnenden Kindergeldbescheids

FG München, Urteil vom 26.10.2015 - Aktenzeichen 7 K 1365/15

DRsp Nr. 2016/6352

Notwendigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen zur Durchbrechung der Bestandskraft eines ablehnenden Kindergeldbescheids

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 173; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 31 S. 3; EStG § 70 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob dem Kläger für den Zeitraum Januar 2011 bis Januar 2013 Kindergeld für seinen Sohn S, geboren am 4. Dezember 1988, zusteht.

Der Kläger erhielt für seinen Sohn laufend Kindergeld. Mit Schreiben vom 17. Januar 2013 teilte der Kläger mit, dass sich S seit September 2010 in einer Ausbildung zum Maurer befinde, das Ausbildungsverhältnis ende voraussichtlich im Februar 2013. Am 18. März 2013 teilte der Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis beendet worden sei, da S die Abschlussprüfung im Februar 2013 nicht bestanden habe. Zusammen mit einer Erklärung zu den Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kindes für das Kalenderjahr 2011 reichte der Kläger eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2011 der Firma XYZ für S ein, aus dem sich ein Bruttoarbeitslohn von 13.316,39 € ergab.