FG Münster - Urteil vom 16.06.2010
10 K 1655/09 E
Normen:
EStG § 33;

Notwendigkeit von Gutachten bei alternativen Heilbehandlungsmethoden

FG Münster, Urteil vom 16.06.2010 - Aktenzeichen 10 K 1655/09 E

DRsp Nr. 2010/18697

Notwendigkeit von Gutachten bei alternativen Heilbehandlungsmethoden

1. Bei Maßnahmen, die nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Erforderlichkeit daher schwer abzuschätzen ist, setzt die Abziehbarkeit der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches medizinisches Gutachten voraus, aus dem sich die Krankheit und die medizinische Notwendigkeit der Behandlung zweifelsfrei ergibt. 2. Konnte der Steuerpflichtige die Notwendigkeit einer vorherigen Begutachtung objektiv nicht erkennen oder kann der Amtsarzt anhand erstellter und nachprüfbarer medizinischer Untersuchungen die Notwendigkeit der Behandlungen nachträglich noch zuverlässig beurteilen, kann ausnahmsweise auf ein im Voraus erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten verzichtet werden. 3. Eine Lese- und Rechtschreibschwäche stellt nur dann eine Krankheit dar, wenn die Schwäche auf einer isolierten Störung der für das Lesen und Schreiben notwendigen Wahrnehmungsfunktion beruht, also eine Hirnfunktionsstörung vorliegt.

Normenkette:

EStG § 33;

Tatbestand:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für alternative Heilbehandlungsmethoden als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.