FG Thüringen - Urteil vom 24.10.2013
2 K 747/12
Normen:
EStG 2002 § 22 Nr. 2; EStG 2002 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG 2002 § 23 Abs. 3 S. 1; EStG 2002 § 11 Abs. 2 S. 1; EStG 2002 § 3c Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 1105

Nur anteilige Berücksichtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns für ein Grundstück, für das am 31.3.1999 die bis dahin gültige zweijährige Spekulationsfrist schon abgelaufen war

FG Thüringen, Urteil vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 2 K 747/12

DRsp Nr. 2014/2987

Nur anteilige Berücksichtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns für ein Grundstück, für das am 31.3.1999 die bis dahin gültige zweijährige Spekulationsfrist schon abgelaufen war

1. Wird ein Grundstück, für das am 31.3.1999 die bis dahin gültige zweijährige Spekulationsfrist schon abgelaufen war, innerhalb der nunmehr auf zehn Jahre verlängerten Frist veräußert, ist der grundsätzlich nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtige Veräußerungsgewinn unter Berücksichtigung des BVerFinanzgericht-Beschlusses vom 7.7.2010 (2 BvL 14/02, 2 BvL 2/02, 2 BvL 13/05) in einen nicht steuerbaren, auf den Zeitraum vor dem 31.3.1999 entfallenden und in einen auf dem Zeitraum ab dem 31.3.1999 entfallenden, tatsächlich steuerpflichtigen Teil aufzuteilen. 2. Eine anlässlich des Grundstücksverkaufs zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung ist bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns nicht vollständig im Jahr der Verausgabung zu berücksichtigen, sondern auf den gesamten Gewinnermittlungszeitraum zu verteilen, und damit nicht vollständig, sondern nur anteilig als Werbungskosten gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 EStG abziehbar.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 2002 § 22 Nr. 2;