FG Hamburg - Urteil vom 18.11.1998
II 135/96
Fundstellen:
EFG 1999, 727
GmbHR 1999, 829

Nur-Gewinntantieme bei besonderen Umständen keine vGA

FG Hamburg, Urteil vom 18.11.1998 - Aktenzeichen II 135/96

DRsp Nr. 2001/2824

Nur-Gewinntantieme bei besonderen Umständen keine vGA

Bei der Vereinbarung einer Nur-Gewinntantieme kann bei besonderen Umständen das Vorliegen einer vGA zu verneinen sein.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die dem Geschäftsführer der Klägerin als Vergütung für seine Tätigkeit versprochene Nur-Gewinntantieme eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt.

Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in Hamburg. Sie wurde 1977 gegründet und betreibt die Obernahme von Bauträgerschaften, Baubetreuungen und Grundstücksvermittlungen (Akte Allgemeines - Allg-A - Bl. 2, 5, 15). Das Stammkapital der Gesellschaft betrug ursprünglich DM 100.000 und wurde durch Gesellschafterbeschluss vom 21. Mai 1979 auf DM 200.000 erhöht (Allg-A Bl. 5, 15, 20). Geschäftsführer der Klägerin ist seit ihrer Gründung ihr jetziger Alleingesellschafter (Allg-A Bl. 3, 15, 37). Seit dem 1. Januar 1986 ist er Inhaber aller Gesellschaftsanteile (Bilanzakten Bd. III - Bil-A - Bl. 27). Er ist gemäß Satzung, Registereintragung und Anstellungsverträgen vom Selbstkontrahierungsverbot befreit (Allg-A Bl. 6, 28, 38, 49).