FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.06.2014
11 K 11055/11
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 6
DStRE 2016, 1098

Nur hälftiger Werbungskostenabzug hinsichtlich der grundstücksorientierten Aufwendungen bei hälftigem Miteigentum von Ehegatten an zwei getrennten Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus und beruflicher Nutzung einer Wohnung ausschließlich durch einen Ehegatten

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.06.2014 - Aktenzeichen 11 K 11055/11

DRsp Nr. 2015/19716

Nur hälftiger Werbungskostenabzug hinsichtlich der grundstücksorientierten Aufwendungen bei hälftigem Miteigentum von Ehegatten an zwei getrennten Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus und beruflicher Nutzung einer Wohnung ausschließlich durch einen Ehegatten

1. Sind Ehegatten in einem Mehrfamilienhaus jeweils hälftige Eigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung sowie einer in einem anderen Stockwerk befindlichen, nur über das allgemein genutzte Treppenhaus erreichbaren Wohnung, die alleine von der Ehefrau als Arbeitszimmer für ihre nichtselbständige Arbeit genutzt wird, und wurde der Kaufpreis der beruflich genutzten Wohnung durch gemeinsame Darlehen der Ehegatten finanziert und wurden Zinsen und Tilgung für die Darlehen von einem gemeinsamen Konto der Ehegatten bezahlt, so darf die Ehefrau die grundstücksbezogenen Aufwendungen für die ausschließlich von ihr beruflich genutzte Wohnung nur in Höhe ihres Miteigentumsanteils, also zu 50 %, als Werbungskosten abziehen. 2. „Grundstücksorientiert” sind alle Kosten, die verbrauchsunabhängig allein aufgrund der Eigentümerstellung entstehen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: