FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.10.2011
1 K 3014/09
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S. 2; EStG § 8 Abs. 2 S. 4; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1;

Nutzung des Dienstfahrzeugs eines hauptamtlichen Bürgermeisters für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für mittägliche Zwischenheimfahrten als Arbeitslohn

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2011 - Aktenzeichen 1 K 3014/09

DRsp Nr. 2013/22879

Nutzung des Dienstfahrzeugs eines hauptamtlichen Bürgermeisters für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für mittägliche Zwischenheimfahrten als Arbeitslohn

1. Auch Behördenfahrzeuge, die den Mitarbeitern einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Zuge ihrer Dienstausübung zur Verfügung gestellt werden, sind betriebliche Kraftfahrzeuge im Rechtssinne. 2. Darüber, ob einem hauptamtlichen Bürgermeister tatsächlich die umfassende Privatnutzung seines dienstlichen Fahrzeugs gestattet war, sagt die bloße kommunalrechtliche Zulässigkeit einer solchen Nutzungsüberlassung nichts aus. 3. Fahrten des Bürgermeisters zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte im Rathaus sind nicht allein wegen der damit verbundenen Präsenz im Gemeindegebiet grundsätzlich dienstlicher Natur. 4. Für mittägliche private Zwischenheimfahrten, für die ein Werbungskostenabzug nicht möglich wäre, ist auf der Einnahmenseite kein Ausgleich in Gestalt des 0,03%-Zuschlags vorzunehmen. Der zusätzliche Nutzungsvorteil kann vielmehr – vorbehaltlich der Fahrtenbuchregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG – nur durch Ansatz einer Einnahme aufgrund privater Nutzung nach § 8 Abs. 2 S. 2 EStG (1-%-Regelung) steuerlich erfasst werden.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.