BGH - Beschluss vom 06.12.2017
XII ZB 335/17
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; BGB § 233;
Fundstellen:
DB 2018, 572
FamRB 2018, 103
FamRZ 2018, 446
FuR 2018, 200
MDR 2018, 223
NJW-RR 2018, 312
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 325/16
OLG München, vom 08.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 15/17

Nutzung ein Telefaxgerätes durch einen Rechtsanwalt zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes; Einplanung einer ausreichenden Zeitreserve zur Gewährleistung eines vollständigen Zugangs des zu übermittelnden Schriftsatzes bis zum Fristablauf; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

BGH, Beschluss vom 06.12.2017 - Aktenzeichen XII ZB 335/17

DRsp Nr. 2018/1176

Nutzung ein Telefaxgerätes durch einen Rechtsanwalt zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes; Einplanung einer ausreichenden Zeitreserve zur Gewährleistung eines vollständigen Zugangs des zu übermittelnden Schriftsatzes bis zum Fristablauf; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

Nutzt ein Rechtsanwalt zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes ein Telefaxgerät, hat er eine ausreichende Zeitreserve einzuplanen, um einen vollständigen Zugang des zu übermittelnden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Mai 2017 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.

Beschwerdewert: 122.000 €

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; BGB § 233;

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung und die Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.