Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Mai 2017 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.
Beschwerdewert: 122.000 €
I.
Die Beklagte wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung und die Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.
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